Leben in der Schweiz
Für Staatsangehörige der EU/EFTA und für Angehörige von Drittstaaten gelten unterschiedliche Rahmenbedingungen.
Staatsangehörige der EU/EFTA
Erwerbstätigkeit
Das Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz-EU begründet das Recht auf Einreise, Aufenthalt und den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit. Die volle Freizügigkeit wird jedoch etappenweise eingeführt: Für Angehörige der 15 alten EU Staaten, Zyperns, Maltas und der EFTA (Island, Liechtenstein und Norwegen) gilt seit dem 1. Juni 2007 die volle Personenfreizügigkeit, eine Aufenthaltsbewilligung ist aber weiterhin nötig. Für die zentral- und osteuropäischen Staaten, die 2004 der EU beigetreten sind (EU-8), gelten Übergangsfristen bezüglich des Zugangs zum Arbeitsmarkt (voraussichtlich bis 2011). Für Bulgarien und Rumänien, die 2007 der EU beigetreten sind, greifen die Übergangsfristen voraussichtlich bis 2014. So werden in ihrem Fall der Inländervorrang und die Lohn- und Arbeitsbedingungen geprüft. Informationen bezüglich Verfahren und Erteilung dieser Bewilligungen gibt die kantonale Migrationsbehörde; auch die Wohngemeinde kann Auskunft erteilen. Die Broschüre „EU-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz“ enthält alle wichtigen Informationen über die geltenden Bestimmungen.
Die schrittweise Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf Staatsangehörige Bulgariens und Rumäniens tritt voraussichtlich im Laufe des Jahres 2009 in Kraft.
Berufliche Mobilität innerhalb von Europa
Eures - das europäische Portal für die berufliche Mobilität - liefert Personen, die von den Möglichkeiten des Freizügigkeitsabkommens profitieren möchten, nützliche Informationen. EuresInfo Schweiz gibt spezifische Informationen für Personen, die in der Schweiz leben und arbeiten möchten.
Offizielle Publikationen
Angehörige aus Drittstaaten
Für Angehörige von Drittstaaten (nicht EU/EFTA) ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Die Zulassung liegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Ermessen der zuständigen Behörde.
Unselbständige Erwerbstätigkeit
Grundsätzlich gelten für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen folgende Beschränkungen:
- Die Zulassung ist nur im Rahmen der festgelegten Kontingente möglich.
- Die inländischen Arbeitnehmenden und die Angehörigen von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, haben auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt Vorrang. Drittstaatenangehörige können also nur angestellt werden, wenn sich niemand im Inland und aus den EU-/EFTA-Staaten finden lässt.
- Persönliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Zugelassen werden Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie andere qualifizierte Arbeitskräfte. Als qualifizierte Arbeitskräfte gelten in erster Linie Personen mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss sowie mehrjähriger Berufserfahrung. Je nach Beruf oder Spezialisierung werden auch Personen mit besonderer fachlicher Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung zugelassen. Für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind neben den beruflichen Qualifikationen auch Integrationskriterien zu berücksichtigen: berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter müssen eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen.
- Die Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen denjenigen der Inländerinnen und Inländer entsprechen.
- In gewissen Fällen sind teilweise Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen möglich.
Informations- und Anlaufstellen
Das BFM informiert umfassend über die geltenden Bestimmungen bezüglich Zugang zum Arbeitsmarkt für Angehörige von Drittstaaten. Anlaufstellen für entsprechende Gesuche sind die kantonalen Partnerbehörden des BFM. Personen aus Drittstaaten, die in die Schweiz einwandern möchten, erhalten bei der schweizerischen Vertretung in ihrem Heimatland Informationen über die Einwanderungsbestimmungen der Schweiz.
























